Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gert Weiler in Feldbach, Steiermark
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Übersicht
Meine Kanzlei habe ich im Jahre 1998 als Einzelanwalt in Feldbach eröffnet und betreue seither die unterschiedlichsten juristischen Anliegen meiner Klienten. Dabei hat sich in den letzten Jahren ein umfangreicher Erfahrungsschatz gebildet, sodass ich mich selbst als Allgemeinjurist bezeichnen würde.
Jedoch erfordern spezielle Probleme auch spezielle Lösungen, weshalb es mir eine besondere Freude ist, mich auch in spezielle Probleme einzuarbeiten.
Mit nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über die Grundsätze des "Honorar-Rechtes" der Rechtsanwälte und über die "gesetzlichen Grundlagen" unseres Berufsstandes zu informieren.(Links und Textsujets mit freundlicher Genehmigung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages)
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Das RECHTSGESCHÄFT - ein Kurzüberblick
Wenn wir sagen, man kann jedes Rechtsgeschäft eigenständig schließen, was heißt das im Einzelfall? Wie schließt man ein Rechtsgeschäft? Was ist das überhaupt?
Ein Vertrag kommt ganz generell dadurch zustande, dass zwei Parteien sich einig sind darüber, was sie vereinbaren wollen. z. B. bietet jemand etwas an und der andere nimmt es an.
Eine Person bietet z. B. an: "Ich vermiete dir eine Wohnung", und der andere sagt: "Ich miete sie". Dann wollen beide Parteien also dasselbe Ergebnis herbeiführen, nämlich einen Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung.
Diese Einigung über das Gewollte macht den Vertrag aus.
Wichtig ist zu wissen, dass im Regelfall keine Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrages bestehen. Genau genommen muss ein Vertrag nicht einmal mündlich artikuliert werden. Man kann – von einigen Ausnahmen abgesehen - konkludent, also schlüssig sein Einverständnis erklären.
Dafür ein Beispiel: Wenn die „Kleine Zeitung“ am Sonntag an einem Laternenpfahl einen Zeitungsständer montiert, auf dem steht: „1 Euro“ und der Zeitungsständer ist gefüllt mit Zeitungen, dann ist das wohl ein Angebot, Ihnen oder auch jedem anderen die Zeitung zu verkaufen.
Wenn Sie die Zeitung entnehmen, dann schließen Sie damit einen Vertrag und haben diesen auch zu erfüllen, indem Sie dort den einen Euro einwerfen. Damit wird also sehr deutlich, dass Verträge in unterschiedlichsten Formen zustande kommen können.
Nur in ganz wenigen Fällen gibt es Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit der Vertrag wirksam ist.
Schenkungen sind nur dann wirksam, wenn der geschenkte Gegenstand dem Geschenknehmer auch übergeben wird.
Verträge zwischen Ehegatten müssen in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Das ist ein Instrument zum Schutz der Gläubiger. Sonst wäre es allzu leicht, das Vermögen zwischen den Ehegatten hin und her zu schieben, wodurch ein Gläubiger vielleicht nie zu seinem Geld käme.Was ich jetzt über die Formvorschriften und das Zustandekommen von Verträgen erklärt habe, bedeutet konkret:
Der oft gebrachte Einwand „Ich hab ja nicht unterschrieben“ hat im Regelfall überhaupt keine Bedeutung. Wenn Sie eine Zusage gemacht haben, gehen Sie davon aus, dass Sie gebunden sind.
Daher:
Machen Sie demgemäß keine Zusage, wenn Sie nicht gebunden sein wollen oder Ihre Zusage gar nicht erfüllen können.
Der Vertragspartner kann bei Nichterfüllung der Zusagen die Einhaltung des Vertrages und Schadenersatz einklagen.
Geschenke sollten Sie erst dann als Ihr Eigentum betrachten, wenn Sie sie wirklich in Händen halten. Das Versprechen, Ihnen etwas zu schenken, ist vollkommen wertlos.SCHRIFTLICHKEIT
Die Bedeutung der Schriftlichkeit liegt im Regelfall nicht darin, dass sie für die Wirksamkeit eines Vertrages erforderlich wäre. Sie liegt darin, dass man meistens nur Dinge beweisen kann, wenn man darüber auch irgend etwas in Händen hält. Nur sehr selten gibt es geeignete Zeugen dafür, dass zwei Parteien sich über irgend ein Rechtsgeschäft geeinigt haben. Sie sollten also die Schriftlichkeit schon als etwas Wesentliches betrachten und immer auf die Beweisbarkeit dessen achten, was Sie vereinbaren.Daher:
Sie müssen davon ausgehen, dass das, was Ihnen Ihr Vertragspartner nur mündlich zusagt, nicht beweisbar ist.
In jedem Falle empfehle ich darauf zu achten, dass alles, was besprochen wurde, auch in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wird.
Diese Überlegungen haben besonders bei Vertragsabschlüssen über Internet große Bedeutung. Wir alle wissen, dass sich Internetseiten von Stunde zu Stunde und von Tag zu Tag ändern können. Wenn Sie also dort zum Beispiel eine Reise- Buchung durchführen oder etwas kaufen, haben Sie überhaupt nichts in Händen, wenn Sie sich nicht alles ausdrucken, was Sie auf dem Bildschirm gesehen haben, d.h. auch das ist ein Bereich, wo Sie auf die Schriftlichkeit ganz besonders achten sollten.
Für allgemeine oder weitergehende Fragen zum Abschluss von Verträgen stehe ich Ihnen gerne zu einer persönlichen Besprechung oder telefonisch zur Verfügung.
Jedoch erfordern spezielle Probleme auch spezielle Lösungen, weshalb es mir eine besondere Freude ist, mich auch in spezielle Probleme einzuarbeiten.
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Spezieller Service
Unternehmerischen Klienten biete ich an, sie im Bedarfsfall in ihrem Unternehmen persönlich aufzusuchen, um die jeweiligen Anliegen zu besprechen. Dadurch werden sie in die Lage versetzt, Zeit zu sparen und sämtliche benötigten Unterlagen verfügbar zu haben.
Auch nicht mobilen Privatklienten biete ich an, sie im Bedarfsfall an ihrem Wohnort aufzusuchen, sofern der Besprechungstermin zeitgerecht vereinbart wird.
Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung in der Vertretung und Beratung von Kaufleuten, Unternehmen und Handwerksbetrieben habe ich immer wieder festgestellt, dass ein großer Anteil der aufgetretenen rechtlichen Probleme hätte vermieden werden können, wenn bereits vor Beginn des geplanten Vorhabens die Hilfe eines Rechtsbeistandes in Anspruch genommen worden wäre.
Jedoch erfordern spezielle Probleme auch spezielle Lösungen, weshalb es mir eine besondere Freude ist, mich auch in spezielle Probleme einzuarbeiten.
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