Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gert Weiler in Feldbach, Steiermark
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z.B. Kauf einer Immobilie? Ja, aber richtig !
Es gibt Wesentliches zu beachten, damit Ihr Traum vom Eigenheim auch tatsächlich Wirklichkeit wird! Zunächst der Vorgang des Erwerbes selbst. Hier empfiehlt es sich, die Immobilie ganz genau zu besichtigen bzw. zu begehen. In der Natur vorhandene Wege weisen darauf hin, dass, von wem auch immer, über das Grunstück gegangen oder gefahren wird. Deshalb ist es notwendig, sich einen Grundbuchsauszug vorlegen zu lassen, der im Idealfall nicht älter als 2 Wochen sein sollte, einen Grundstücksplan sowie einen Übersichtsplan, der auch die Nachbargrundstücke zeigt (Katasterplan). Denn nicht alle Servitusrechte sind auch im Grundbuch eingetragen!
Aus dem Grundbuchsauszug lassen sich die Eigentumsverhältnisse, Servituts-Belastungen bzw. Berechtigungen sowie allfällig vorhandene Pfandbelastungen feststellen!
Soferne Pfandrechte im Grundbuch ersichtlich sind, müssen diese, am besten durch einen Treuhänder, mit dem Kaufpreis beglichen werden, woraufhin der Pfandberechtigte (Bank oder privater Darlehensgeber) eine sogenannte Löschungsquittung ausstellt, um die Löschung des oder der Pfandrechte im Grundbuch beantragen zu können.
Anders verhält es sich bei Servitutsbelastungen (z.B. Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art für Grundstück Nr. ....) etc. Diese sind mit dem Verkäufer n i c h t verhandelbar, sondern nur mit dem Servitutsberechtigten, auch wenn der Verkäufer oder vermittelnde Makler anderes behauptet! Derartige Belastungen können den tatsächlichen Wert eines Grundstückes erheblich vermindern.
Deshalb meine Empfehlung: Wenn Sie eine Immobilie kaufen wollen, überprüfen Sie das Angebot ganz genau, unterschreiben Sie weder einen Vorvertrag noch einen Reservierungsschein, geben Sie auch keine mündlichen Zusagen ab, bevor Sie nicht genau wissen, ob die angebotene Immobilie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Ihren Vorstellungen entspricht!
Ich bin gerne bereit, Ihr Angebot in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, den Kaufvertrag zu errichten und die treuhändige Abwicklung und Einverleibung im Grundbuch durchzuführen! Fragen Sie nach einem individuellen Angebot für diese Leistungen!
Denn - wie heißt es so schön? ... ich frag lieber meinen Anwalt!
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Kauf eines Gebrauchtwagens !
Wenn Sie nun endlich "ihr Fahrzeug" gefunden haben, gibt es wesentliche Dinge zu beachten.
Die vielleicht wichtigste Frage ist, ob Sie das Fahrzeug von einer Privatperson oder von einem Händler kaufen wollen. Bei Kauf von "Privat" leistet der Verkäufer in der Regel nämlich keine Gewähr, dass sich das von ihm angebotene Fahrzeug auch tatsächlich in einem altersentsprechenden Zustand befindet.
Wenn Sie das Fahrzeug hingegen bei einem Fahrzeughändler kaufen, können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistung für zumindest ein Jahr ab Kaufdatum in Anspruch nehmen.Konkret bedeutet das für Sie, dass jene Mängel, die schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden waren, durch den Händler auch repariert werden müssen. Verschleißteile sind davon ausgenommen, diese fallen nicht unter die Gewährleistung!
Bei einem Privatankauf gilt nur die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges als zugesichert, soferne das so genannte "Pickerl" noch gültig ist. Alle anderen Eigenschaften müssen Sie bei den Kaufverhandlungen vereinbaren, und diese auch im Kaufvertrag schriftlich festhalten.
Bei Kauf von einem privaten Verkäufer sollten Sie daher vor der Kaufzusage jedenfalls eine Ankaufsüberprüfung durch einen der beiden Autofahrer-Clubs (ÖAMTC oder ARBÖ) durchführen lassen, um den aktuellen technischen Zustand des Fahrzeuges festzustellen.
Die Techniker können anhand der EUROTAX-Listen und der allenfalls notwendigen Service- oder Reparaturarbeiten auch den aktuellen Zeitwert des Fahrzeuges feststellen.Denn hier gilt besonders: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
Noch besser ist aber: Ich frag lieber meinen Anwalt!